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Abschlussprüfung – Fachrichtung „Großhandelsgeschäfte“

In der Abschlussprüfung soll der Prüfling seine Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit nachweisen. Die Prüfung soll sich daher unter Berücksichtigung der berufstypischen Geschäftsprozesse an praxisbezogenen Arbeitsaufgaben orientieren und einmal die gesamte Breite der gemeinsamen Fertigkeiten (Fachrichtungen Großhandel und Außenhandel) als auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Fachrichtung Großhandel (=übliche Schwerpunktsetzung am Eugen-Schmalenbach-Berufskolleg) abdecken. Am Eugen-Schmalenbach-Berufskolleg in Halver-Ostendorf dominiert die Fachrichtung „Großhandelsgeschäfte“ eindeutig; die Schwerpunktsetzung in der Fachrichtung „Außenhandelsgeschäfte“ kommt praktisch nicht vor.

Die Prüfung wird in den drei Bereichen Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Bereich Praktische Übungen mündlich durchgeführt.

Die drei schriftlichen Prüfungen weisen die nachstehende Dauer auf:

Großhandelsgeschäfte: 180 Minuten

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 90 Minuten

Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten.

Das Praktischen Übungen haben eine Dauer von maximal 30 Minuten.

Die Gewichtung der einzelnen Fächer ist in folgender Weise geregelt:

Großhandelsgeschäfte: 33,3 %

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 16,6 %

Wirtschafts- und Sozialkunde: 16,6 %

Praktische Übungen: 33,3 %

In jedem Fach können bis 100 Punkte erreicht werden, wobei der folgende Notenschlüssel zugrunde gelegt wird:

Note 1: 100 bis 92 Punkte

Note 2: unter 92 bis 81 Punkte

Note 3: unter 81 bis 67 Punkte

Note 4: unter 67 bis 50 Punkte

Note 5: unter 50 bis 30 Punkte

Note 6: unter 30 bis 0 Punkte

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die folgenden Leistungen erzielt wurden:

a)      in keinem Fach ungenügend (unter 30 Punkte) und

b)      in drei der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichend (mindestens 50 Punkte) und

c)      in der Summe aller Prüfungsfächer mindestens 300 Punkte, wobei die Fächer Großhandelsgeschäfte und Praktische Übungen (siehe oben angeführte Gewichtung!) doppelt gezählt werden.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die mündliche Ergänzungsprüfung bezieht sich nur auf die schriftlichen Prüfungsfächer. Sie kann deshalb nur gewährt werden, wenn in zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer die Prüfungsleistungen mit mangelhaft (unter 50 bis 30 Punkte) bewertet wurden, im dritten schriftlichen Fach jedoch mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erzielt werden konnten.

Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in einem der beiden mit mangelhaft bewerteten schriftlichen Prüfungsfächer ermöglicht werden. Bei einer Dauer von etwa 15 Minuten werden vom Prüfungsausschuss mündliche Fragen gestellt, die sich auf den in der Ausbildungsordnung für dieses Prüfungsfach vorgesehenen Inhalt beziehen.

Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung erfolgt nach dem in der Prüfungsordnung festgelegten 100-Punkte-Schlüssel. Bei der Ermittlung des neuen Ergebnisses für das Prüfungsfach werden die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung zwei zu eins gewichtet. Es gilt also die folgende Formel:

Punkte der schriftlichen Arbeit x 2 + Punkte mündliche Ergänzungsprüfung : 3 = neue Punktzahl des Faches = Note entsprechend Punktschlüssel

Konkretes Beispiel zu dieser Rechnung:

Ergebnis Note Steuerung und Kontrolle in der schriftlichen Prüfung: 46 Punkte (=mangelhaft);

Ergebnis mündliche Ergänzungsprüfung: 58 Punkte;

Rechnung nach obiger Formel: 46 x 2 + 58 = 150 : 3 = 50;

Durch die Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt das Fach Steuerung und Kontrolle jetzt als bestanden (erreicht wurden letztlich 50 Punkte in dem Fach Steuerung und Kontrolle und damit die Note ausreichend).

Insgesamt wird die Prüfung bestanden, wenn durch die mündliche Ergänzungsprüfung in dem betreffenden Fach mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden, und die erforderlichen 300 Punkte erreicht wurden.

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann entsprechend den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

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