Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung durch den Schulleiter schriftlich erfolgen.

Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden.
Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Die Beurlaubung kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung seitens der Eltern - oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden.

Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist,dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird,aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

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